Gegen Quartierpläne gibt es in Abweichung zum Baubewilligungsverfahren kein Popularbeschwerderecht. Für die Beschwerdeerhebung werden eine besondere Beziehung zum Quartierplangebiet und ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung des bestrittenen Planungsentscheids verlangt. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)