6.6. Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ganz allgemein ihrem Zweck zu entsprechen, zu diesem in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen und darf insbesondere über das zu seiner Erreichung Notwendige nicht hinausgehen. (…) Die Anordnung des benötigten Parkraums ist zur Verbesserung des erforderlichen Parkplatzangebots zweckmässig und notwendig. Ausserdem sind die damit verbundenen Lärmeinwirkungen mit dem Zonenzweck vereinbar. Dem öffentlichen Interesse kommt bei dieser Sachlage gegenüber dem privaten Interesse der Rekurrenten ein höheres Gewicht zu.