6.4. Die fragliche Fläche befindet sich in der Kernzone gemäss Art. 17 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG). Nach Abs. 2 des gleichen Artikels sind darin öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Gemäss dem Zonenplan der Feuerschaugemeinde Appenzell gilt für Kernzonen die Empfindlichkeitsstufe III im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), welche für Zonen vorgesehen ist, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind. In der Kernzone ist somit eine mässige Lärmbelastung zonenkonform.