6.1. Das mit der Anwendung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG verfolgte Ziel muss durch öffentliche Interessen gedeckt sein, die gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen, im vorliegenden Fall eine möglichst kleine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Immissionen, überwiegen. Diese Abwägung ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände vorzunehmen. Es ist somit zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der im Streite liegenden Verkehrsanordnung besteht. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt unter Abwägung der verschiedenen Interessen die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu beurteilen.