Aus solchen Gründen können nach der gleichen Vorschrift, insbesondere in Wohnquartieren, der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Schaffung von benötigtem Parkraum kann als ein in den örtlichen Verhältnissen liegender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG gesehen werden, weshalb das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im vorliegenden Fall zum Erlass der strittigen Verkehrsanordnung berechtigt ist. (…) 5.1. (…) 5.2. (…)