Andere Beschränkungen oder Anordnungen, sogenannte funktionelle Verkehrsbeschränkungen, können gestützt auf Art. 3 Abs. 4 erster Satz SVG unter anderem dann erlassen werden, wenn die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können nach der gleichen Vorschrift, insbesondere in Wohnquartieren, der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.