Da die allfällig fehlende Erbberechtigung des Rekurrenten im vorliegenden Fall erst durch gerichtliches Urteil oder Anerkennung festgestellt werden kann, darf die Behörde gestützt auf die letztwillige Verfügung nicht davon ausgehen, dass tatsächlich keine Erbberechtigung besteht. Hinzu kommt, dass der Rekurrent Wohnsitz in Deutschland hat und nicht in den Besitz des sich in der Schweiz befindlichen Nachlasses des Erblassers eingewiesen werden kann. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich, eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB anzuordnen. (…)