467 ZGB war. Daran vermögen weder die blosse Einschätzung der Erbschaftsbehörde über das Bestehen der Urteilsfähigkeit noch die Ausführungen der eingesetzten Erbin, wonach die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentsverfassung gemäss den Aussagen der Vertrauensärztin unzweifelhaft gegeben gewesen sei, etwas zu ändern. Die Behörde hat zwar eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfungspflicht, nicht aber eine materielle Entscheidungsbefugnis. Der Behörde steht kein Urteil über den Vorzug der einen oder der anderen Erbberechtigung zu, nicht einmal über die formelle Gültigkeit des Testaments.