2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen dem Rekurrenten als gesetzlichem Erben und A. B. als eingesetzter Erbin vor. Aufgrund der ärztlichen Befunde ist nicht restlos geklärt, ob der Erblasser im Zeitpunkt, als er die letztwillige Verfügung verfasst hatte, urteils- und damit testierfähig im Sinne von Art. 467 ZGB war.