Liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Ferner kann die Erbschaftsverwaltung auch angeordnet werden, wenn die Erben wegen ihrer Entfernung nicht in den Besitz eingewiesen werden können. Abzulehnen ist aber die Auffassung, dass bei Erbeinsetzungen immer und zwingend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen sei.