Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung ist vorab dann angezeigt, wenn die gesetzlichen Erben noch nicht bekannt beziehungsweise abwesend sind oder wenn eingesetzte Erben vorhanden sind und deshalb einstweilen Unsicherheit besteht, wem an der Erbschaft das bessere Recht zukommt. Liegt ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen gesetzlichen und eingesetzten Erben vor oder ist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben durch die gesetzlichen Erben Einsprache erhoben worden, sollte im Zweifelsfalle die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden.