Die Behörde kann laut Art. 556 Abs. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anordnen. Diese gilt als Anwendungsfall von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB und unterliegt nicht den Voraussetzungen von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung ist vorab dann angezeigt, wenn die gesetzlichen Erben noch nicht bekannt beziehungsweise abwesend sind oder wenn eingesetzte Erben vorhanden sind und deshalb einstweilen Unsicherheit besteht, wem an der Erbschaft das bessere Recht zukommt.