Wegen des Grundsatzes der Bevorzugung der gesetzlichen vor der gewillkürten Erbfolge darf die Erbschaftsbehörde die Erbschaft den eingesetzten Erben nur dann überlassen, wenn ihr Erbanspruch nicht von den gesetzlichen Erben bestritten wird. 1 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang