Sie kann die Erbschaft den gesetzlichen Erben überlassen. Dabei bedeutet Überlassen "Weiterausübenlassen" der tatsächlichen Gewalt über den Nachlass und nicht Besitzanweisung in den Nachlass. Die tatsächliche Gewalt steht den gesetzlichen Erben durch den Tod des Erblassers automatisch zu, sodass sie ihnen nicht förmlich übertragen werden muss. Diese "Überlassung" der Erbschaft ist nur gegenüber den gesetzlichen Erben zulässig. Die Behörde darf den Besitz an der Erbschaft nicht den eingesetzten Erben übertragen, auch wenn diese gemäss letztwilliger Verfügung alleinberechtigt sein sollten.