Nach Einlieferung einer oder mehrerer letztwilliger Verfügungen muss sich die Behörde für eine der in Art. 556 Abs. 3 ZGB erwähnten zwei Alternativen provisorischer Massnahmen entscheiden. Sie kann die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Sie hat, soweit tunlich, die Beteiligten anzuhören, kann aber ihre Massnahme auch ohne eine solche Anhörung erlassen. Die Behörde hat ein erhebliches Ermessen, welche von beiden Varianten sie anwenden will. Sie ist aber nicht berechtigt, eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Variante zu wählen.