Liegt im Zeitpunkt des Todes eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, muss die Erbschaftsbehörde die Erbmasse entweder einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder eine Erbschaftsverwaltung anordnen. Wird der Erbanspruch eines eingesetzten Erben von einem gesetzlichen Erben bestritten, kann nicht die Erbschaftsbehörde, sondern nur das Gericht über die Erbberechtigung entscheiden. Da bei dieser Konstellation dem gesetzlichen Erben gegenüber dem eingesetzten Erben eine Vorzugsstellung zukommt, sollte eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)