Bei 44 (78) Personen mussten wegen der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, wegen der Weigerung, einen vermittlungsfördernden Kurs zu besuchen, wegen nicht genügenden Arbeitsbemühungen für zumutbare Arbeit oder wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften insgesamt 426 (819) Einstelltage verfügt werden. Bei 7 (3) Stellensuchenden wurde der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt. 3 (5) Stellensuchende wurden als nicht vermittlungsfähig erklärt. 212 - 212 Anhang 2012 Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege