Im Zusammenhang mit den Bilateralen Abkommen Schweiz-EU können sich Schweizer und EU-Staatsangehörige, die in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung beziehen, zwecks Stellensuche für längstens drei Monate in den EU-Raum begeben und sich die Arbeitslosenentschädigung im Ausland auszahlen lassen. Keine (1) Person beantragte einen solchen Leistungsexport in ein EU-Land. Bei 44 (78) Personen mussten wegen der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit, wegen der Weigerung, einen vermittlungsfördernden Kurs zu besuchen, wegen nicht genügenden Arbeitsbemühungen für zumutbare Arbeit oder wegen Nichtbefolgens von Weisungen und Kontrollvorschriften insgesamt 426 (819) Einstelltage verfügt werden.