Das bedeutet, dass den Kantonen kein gesetzgeberischer Spielraum für materielle Massnahmen offen steht. Soweit die Kantone mit Aufgaben aus dem Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung betraut werden, handelt es sich lediglich um den Vollzug von Bundesaufgaben. Die Kantone treffen die notwendigen Vorkehrungen, um diese Massnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Dafür schaffen sie bereits in der ständigen Bereitschaft geeignete Strukturen, die sie nach Bedarf einsetzen und erweitern. Zudem ernennen sie die erforderlichen Organe. 196 - 212 Geschäftsbericht 2012