Mit Inkrafttreten der NFA entfallen diese FKZ und die Abgeltungen an die Erneuerungen der AV betragen künftig noch durchschnittlich zirka 32%. Im Sinne der NFA erhält der Kanton die Differenz - im Falle der AV rund 20% der beitragsberechtigten Kosten - in Form von nicht Zweck gebundenen Zahlungen des Bundes in das NFA-Ausgleichsgefäss. Sollen die Bezirke gleich behandelt werden, ist es wichtig, dass die entsprechenden Gelder aus dem kantonalen NFA-Ausgleichsgefäss wiederum der AV zur Verfügung gestellt werden können.