Eine beschuldigte Person kann beantragen, dass das Strafverfahren in einem, in der Strafprozessordnung definierten, abgekürzten Verfahren abgeschlossen wird. Voraussetzung für den Antrag ist, dass die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingesteht und auch allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft zumindest im Grundsatz anerkennt. Beantragt eine beschuldigte Person diese Verfahrensform, so entscheidet der Staatsanwalt, ob er dem Antrag zustimmt oder nicht. Spricht er sich dagegen aus, wird das Verfahren in gewohnter Form weitergeführt, stimmt er zu, beginnt das abgekürzte Verfahren.