Selbst wenn die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin bestünde, führte dies nicht zu einem anderen Resultat, da die Schuldnerin als definitiv aufgelöste Gesellschaft bezüglich ihres Vermögens nicht wieder in Rechte und Pflichten eingesetzt werden kann. Es fehlt somit auch am Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf das Gesuch eingetreten werden kann. (Entscheid E 63-2011 des Bezirksgerichtspräsidenten von Appenzell vom 8. Juli 2011)