4.2. Das Gericht tritt gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzungen sind im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO insbesondere: die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse (lit. a); die Parteien sind partei- und prozessfähig (lit. c.). Das Gericht prüft nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Parteifähig ist wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO).