Mit Verfügung … stellte der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell der 'M. AG' im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR eine Frist von 30 Tagen, um den rechtmässigen Zustand der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation wiederherzustellen. Diese Verfügung wurde mit der Androhung der Auflösung der Gesellschaft im Säumnisfall verbunden. Innert Frist erfolgte keine Reaktion der Gesellschaft.