3. Die Gesellschaft wird in Anwendung von Art. 736 Ziff. 5 Schweizerisches Obligationenrecht (OR) in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen aufgelöst. Art. 731b Abs. 1 OR bestimmt, dass unter anderen der Handelsregisterführer dem Richter beantragen kann, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist.