Vielmehr ist gerade strittig und mit Entscheid über die Berufung zu entscheiden, ob eine pfandgesicherte Forderung vorliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht wie in obiger Erwägung ausgeführt auf das beneficium excussionis realis berufen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. (Aufsichtsbehörde SchKG, Urteil KAB 3-2010 vom 1. März 2011) 2.10. Nichteintreten auf Gesuch um Widerruf des Konkurses (Art. 195 SchKG) einer wegen Mängel in der Organisation aufgelösten Gesellschaft (Art. 731b OR).