Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell vom 23. November 2010 legte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 wohl Berufung ein, womit er behauptet, dass die Übertragung der Aktien nur als Faustpfand, nicht jedoch als Sicherungs-übereignung erfolgt sei. Ihm gelingt es jedoch nicht, im aktuellen Zeitpunkt sein geltend gemachtes Pfandrecht in liquider Weise und offenkundig darzutun. Vielmehr ist gerade strittig und mit Entscheid über die Berufung zu entscheiden, ob eine pfandgesicherte Forderung vorliegt oder nicht.