41 Abs. 1bis SchKG zu berufen, denn diese Bestimmung bezieht sich gemäss ihrem Wortlaut ausschliesslich auf die pfandgesicherte Forderungen. Indessen ergibt sich eine entsprechende Einrede aus dem Treuhandvertrag (der Sicherungseinrede), denn es ist wie beim Pfandrecht zu vermuten, dass der Gläubiger zunächst zu versuchen hat, sich aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu verschaffen, bevor er zur Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners schreiten kann. Diese Einrede ist durch Rechtsvorschlag, nicht durch Beschwerde geltend zu machen (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER [HRSG.], Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, vor Art.