Pfandsicherung setzt neben dem Pfandrechtsvertrag auch die Pfandbestellung voraus. Kein Pfandrecht begründen eine Sicherungsübereignung, eine Sicherungszession oder eine Abtretung zahlungshalber (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAE- HELIN [HRSG.], a.a.O., Art. 41 N 5). Anders als beim Pfandrecht ist der Schuldner bei der Sicherungs-übereignung nicht befugt, sich auf das beneficium excussionis realis i.S.v. Art. 41 Abs. 1bis SchKG zu berufen, denn diese Bestimmung bezieht sich gemäss ihrem Wortlaut ausschliesslich auf die pfandgesicherte Forderungen.