Der Sinn und Zweck der Einrede der Vorausvollstreckung umschreibt das Bundesgericht wie folgt: Das beneficium excussionis realis wird durch die Überlegung gerechtfertigt, dass der Schuldner die verpfändeten Vermögensgegenstände nicht frei verwerten kann, um sich die Mittel zur Zahlung seiner Schuld zu verschaffen. Folglich müsste er bei der Durchführung der ordentlichen Betreibung unter Umständen die Pfändung und Verwertung anderer Gegenstände oder gar den Konkurs über sich ergehen lassen, selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt werden können.