Der Schuldner hingegen hat das Recht zu verlangen, dass der Gläubiger sich an das Pfand hält, bevor dieser auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses das übrige Vermögen des Schuldners vollstrecken kann. Dieses Recht wird als beneficium excussionis realis bezeichnet und ist mittels Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [HRSG.], [Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010], Art. 41 N 17).