Die Pfandverwertungsbetreibung wird nur eingeleitet, wenn der Gläubiger es ausdrücklich verlangt. Die Vorschrift ist also nicht zwingend. Eine nicht auf Pfandverwertung gerichtete Betreibung ist demzufolge nach Art. 22 SchKG bei Bestehen eines Pfandrechts auch nicht nichtig. Ebenso wenig braucht das Betreibungsamt zu untersuchen, ob die Betreibung auf Verwertung eines Pfandes hätte gerichtet sein müssen (vgl. W ALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, 4. Auflage, Band I, Zürich 1997, Art. 41 N 4).