Appenzell (Verfahren B 6-2009) auf dieses Pfandrecht gestützt. Dem Beschwerdeführer stehe somit das beneficium excussionis realis zu, d.h. er beanspruche die Vorabverwertung der Pfänder. Auch bestehe mit dem Gläubiger keine Vereinbarung, wonach diesem ein Wahlrecht bezüglich Betreibungsart zustehen solle. (…) 9. Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) ver- 58 langen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (Art. 41 Abs. 1bis SchKG).