3. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter von B (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde SchKG fristgerecht Beschwerde ein. Gemäss Darlehensvertrag habe der Beschwerdeführer dem Gläubiger verschiedene Namen- und Inhaberaktien als Sicherheit für das Darlehen zur Verfügung gestellt, wobei der Beschwerdeführer von einem Faustpfand des Gläubigers an diesen übergebenen 728 Aktien ausgehe. Der Gläubiger habe nie auf sein Pfandrecht an den Aktien verzichtet, sondern sich im Gegenteil u.a. im Prozess vor Bezirksgericht Appenzell (Verfahren B 6-2009) auf dieses Pfandrecht gestützt.