Bei vernünftiger Interessenwahrung hätte es an E als Alleinaktionär keine übermässigen Anforderungen gestellt, mittels Abwahl von D als Verwaltungsratspräsidenten auch allfällige Selbstkontrahierungen zu verhindern. Die Gesuchstellerin hat sich vielmehr das Handeln ihres Verwaltungsratspräsidenten gegenüber dem Betreibungsamt Appenzell anrechnen zu lassen. Das Gesuch wird demnach abgewiesen. Die Gesuchstellerin ist allenfalls auf den Weg der Klage nach Art. 85a SchKG zu verweisen. (Aufsichtsbehörde SchKG, Zirkularentscheid KAB 1-2011 vom 3. November 2011)