Die Gesuchstellerin kann somit kein absolut unverschuldetes Hindernis an der Fristversäumnis geltend machen, sondern sie trifft zumindest ein Mitverschulden. Insbesondere ist bei deren Alleinaktionär als im Geschäftsleben tätigen Person bezüglich der Annahme der Entschuldbarkeit der Nichtwahrung der Rechtsvorschlagsfrist ein strenger Massstab anzulegen. Bei vernünftiger Interessenwahrung hätte es an E als Alleinaktionär keine übermässigen Anforderungen gestellt, mittels Abwahl von D als Verwaltungsratspräsidenten auch allfällige Selbstkontrahierungen zu verhindern.