Alleinaktionär E, ihre betriebsinterne Organisation zu gestalten, dass sie die ordnungsgemäss an ihren Sitz zugestellte Betreibungsurkunde auch tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis nehmen und darauf zeitgerecht reagieren hätte können. E wäre es nämlich bereits damals, also im Jahr 2008, offen gestanden, D gemäss Art. 705 Abs. 1 OR als Verwaltungsratspräsidenten abzusetzen. Die Gesuchstellerin kann somit kein absolut unverschuldetes Hindernis an der Fristversäumnis geltend machen, sondern sie trifft zumindest ein Mitverschulden.