9.3. Ob vorliegend eine Selbstkontrahierung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorliegt, kann aus nachstehenden Gründen offen gelassen werden: Von Gesetzes wegen hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates die Vertretungsmacht, und zwar einzeln (vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 13 N 496a). Nach den betreibungsrechtlichen Vorschriften ist D als damaliger Verwaltungsratspräsident befugt gewesen, für die Gesuchstellerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. x der Gläubigerin B AG, Rechtsvorschlag zu erheben oder – wie erfolgt – darauf zu verzichten.