Es ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich ist (vgl. STAEHELIN/BAUER/ STAEHELIN, a.a.O., Art. 33 N 11). Die Aufsichtsbehörde hat für die Überprüfung der Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses ein Tatbestandsermessen (vgl. STAEHELIN/BAU-ER/STAEHELIN, a.a.O. Art. 33 N 17).