Ist ein Fehler auf eine mangelhafte Organisation der innerbetrieblichen Arbeitsabläufe zurückzuführen, kann ebenfalls keine Wiederherstellung gewährt werden (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., Art. 33 N 13). So wurde zum Beispiel die Weiterleitung des Zahlungsbefehls durch die Domizilhalterin als eine Frage der internen Organisation der Gesuchstellerin gewertet. Eine daraus entspringende Verspätung hat sich die Gesuchstellerin daher selber zuzuschreiben. Eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wurde deshalb nicht bewilligt (vgl. AB SchKG ZG, 16. September 2003, ZGGVP 2003, S. 187 f.).