Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Wiederherstellung scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, a.a.O., Art. 33 N 11). Trifft 56