9.1. Grundsätzlich ist die Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags möglich (vgl. JÄGER/W ALDER/KULL/KOTTMANN, a.a.O., Art. 33 N 18). Die Wiederherstellung ist aber an den strengen Grund des unverschuldeten Hindernisses, somit an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft (vgl. JÄGER/W ALDER/ KULL/KOTTMANN, a.a.O., Art. 33 N 19).