2.1. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin macht geltend, er habe erstmals anlässlich [einer] Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht Appenzell am 4. Oktober 2011 erfahren, dass RA X namens der B AG, [deren Verwaltungsratspräsident D ist], sowie C beim Bezirksgericht Appenzell einen Antrag auf Konkurseröffnung eingereicht habe. Er habe feststellen können, dass in der Betreibung Nr. x des Betreibungsamts Appenzell am 9. Dezember 2010 ein Zahlungsbefehl an die Gesuchstellerin zugestellt worden sei. Gegen diesen Zahlungsbefehl sei vom damaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, D, kein Rechtvorschlag erhoben worden.