Die Erblasserin verletzte mit ihren letztwilligen Verfügungen, welche sie nach dem Ableben ihres Ehemannes zu Gunsten der Berufungsbeklagten errichtet hat, die erbrechtliche Ansprüche der Berufungskläger. Sie war im Umfang von drei Vierteln ihres gesamten Nachlassvermögens nicht berechtigt, darüber letztwillig zu verfügen. In diesem Umfang ist die vorliegende Klage auf Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Erblasserin als Herabsetzungsklage besonderer Art zu schützen (vgl. Art. 494 Abs. 3 ZGB; BGE 101 II 305, E. 3.b.). (…)