d. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Ehevertrag den Erbvertrag nicht aufhob und der Erbvertrag das Nachlassvermögen der Erblasserin nicht in zwei Vermögensteile mit unterschiedlicher Erbfolge aufspaltete, sondern die in ihm geregelte Erbeinsetzung für das ganze Vermögen, welches die Erblasserin vor ihrem Tod besass, also ihr eigenes Vermögen als auch das Vermögen, welches sie aus der güterrechtlichen Zuweisung erhalten hatte, bindende Wirkung hatte.