Das restliche Nachlassvermögen wäre vollumfänglich an den Stamm des Ehemannes geflossen, sofern dieser nicht eine letztwillige Verfügung zugunsten der Berufungsbeklagten errichtet hätte, welche dem Einflussbereich der Ehefrau logischerweise entzogen gewesen wäre. Dass diese Konsequenz bei Abschluss des Ehevertrags dem Willen der Ehefrau entsprach, wird gerade durch ihren Versuch, die Berufungsbeklagten testamentarisch als Alleinerben einzusetzen, widerlegt.