Bei Vorversterben der Ehefrau hätten die Berufungsbeklagten bei Zweitversterben des Ehemannes nur noch einen Viertel des Eigenguts der Ehefrau erhalten, welches sich durch die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft konsequenterweise reduziert bzw. zumindest nach der Feststellung der Berufungsbeklagten sogar aufgehoben hätte. Das restliche Nachlassvermögen wäre vollumfänglich an den Stamm des Ehemannes geflossen, sofern dieser nicht eine letztwillige Verfügung zugunsten der Berufungsbeklagten errichtet hätte, welche dem Einflussbereich der Ehefrau logischerweise entzogen gewesen wäre.