hätte verfügen können, sogar noch verstärkt: Bei Vorversterben der Ehefrau hätten die Berufungsbeklagten bei Zweitversterben des Ehemannes nur noch einen Viertel des Eigenguts der Ehefrau erhalten, welches sich durch die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft konsequenterweise reduziert bzw. zumindest nach der Feststellung der Berufungsbeklagten sogar aufgehoben hätte.