gründeten - allenfalls wollten sie neben dem Erbrecht auch ihr Güterrecht dem Schweizerischen Recht unterstellen und/oder wollten sich gegenseitig die ordentliche Verwaltung der Vermögenswerte einräumen - kann lediglich vermutet werden und ist letztlich für den vorliegenden Entscheid nicht relevant. Hingegen würde das Zufallsprinzip mit der Annahme der Vorinstanz, dass gemäss Erbvertrag nur das jeweilige Eigengut an die Ursprungsfamilie zurückfliessen solle, ein solches nach Abschluss der Gütergemeinschaft beim vorverstorbenen Ehemann gefehlt habe und folglich die Ehefrau über ihr Nachlassvermögen frei