Wohl kann berechtigterweise die Frage gestellt werden, weshalb die Ehegatten A.-B. zusätzlich rund zwei Jahre nach Abschluss des Erbvertrages ehevertraglich die Gütergemeinschaft abgeschlossen haben. So hätte der überlebende Ehegatte auch ohne diese ehevertragliche Regelung allein aus Erbrecht Alleineigentümerstellung des gesamten Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten erhalten. Den Beweggrund der Ehegatten A.-B., zusätzlich einen Ehevertrag, mit welchem sie die Gütertrennung aufgegeben und Gütergemeinschaft be- 54